Legalen Aufenthalt nachweisen, um in der Schweiz zu heiraten
Seit 2011 muss eine ausländische verlobte Person nachweisen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz während des ganzen Verfahrens und bis zur Heirat rechtmässig ist. Ohne diesen Nachweis verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.
Wen betrifft es?
Jede verlobte Person ohne Schweizer Bürgerrecht. Ein Ausweis B, C, L oder eine Legitimationskarte genügt. Wer sich ohne gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhält, kann nicht heiraten, solange die Situation nicht geregelt ist.
Die verlobte Person lebt im Ausland
Sie muss mit einem Visum oder im Rahmen eines visumfreien Aufenthalts in die Schweiz einreisen, für eine Dauer, die das Ende des Verfahrens und die Trauung abdeckt. Das Verfahren kann vom Ausland aus über die Schweizer Vertretung eröffnet werden.
Die Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
Darauf besteht kein Anspruch: Der Kanton entscheidet. Im Kanton Waadt prüft der SPOP unter anderem, ob das Verfahren abgeschlossen und das Datum festgelegt ist, ob die Partnerin oder der Partner Schweizer ist oder einen Ausweis B oder C hat, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind und ob das Einkommen ausreicht.
Quelle: vd.ch.
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