Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin in die Schweiz holen
Nach der Heirat kann Ihr ausländischer Ehepartner oder Ihre ausländische Ehepartnerin über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Voraussetzungen hängen von Ihrem eigenen Status in der Schweiz ab.
Sie sind Schweizerin oder Schweizer
Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie zusammenwohnen (Art. 42 LEI, auf Deutsch AIG). Für Ehepartner aus Nicht-EU/EFTA-Staaten muss das Gesuch innert 5 Jahren eingereicht werden (12 Monate für Kinder über 12 Jahre).
Sie haben eine Niederlassungsbewilligung C
Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat Anspruch auf eine Bewilligung (Art. 43 LEI), wenn:
- Sie zusammen in einer bedarfsgerechten Wohnung leben;
- Sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind;
- Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin sich mündlich in der Landessprache am Wohnort auf Niveau A1 verständigen kann oder für einen Sprachkurs angemeldet ist.
Sie haben eine Aufenthaltsbewilligung B
Es besteht kein Anspruch auf Familiennachzug: Der Kanton entscheidet (Art. 44 LEI), mit denselben Voraussetzungen wie beim Ausweis C. Ein vollständiges, gut belegtes Dossier (Mietvertrag, Einkommen, Anmeldung zum Sprachkurs) macht den Unterschied.
Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU oder EFTA
Das Freizügigkeitsabkommen gibt Anspruch auf Nachzug des Ehepartners und der Kinder unter 21 Jahren, ohne Frist.
Wo Sie das Gesuch einreichen
Beim kantonalen Migrationsamt: beim SPOP über die Gemeinde im Kanton Waadt, beim OCPM in Genf (online oder mit Formular M), beim SPM im Wallis, beim SPoMi in Freiburg, beim Service des migrations in Neuenburg. Lebt Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin im Ausland, wird das Visumgesuch oft bei der Schweizer Botschaft gestellt. Details nach Kanton.
Unser Paket
CHF 690: Formulare, alle Belege (eingetragene Heiratsurkunde, Mietvertrag, Einkommen, Sprachnachweis), Einreichung und Begleitung bis zum Entscheid. Zusammen mit der Heirat: Paket Heirat + Familiennachzug für CHF 1’290. Bei einer Ablehnung vermitteln wir Ihnen eine Partneranwältin oder einen Partneranwalt.
Häufige Fragen
Wie viele Zimmer braucht eine bedarfsgerechte Wohnung?
Als Faustregel gilt: Anzahl Zimmer gleich Anzahl Personen minus eins. Manche Kantone wenden eigene Kriterien an.
Muss mein Ehepartner die Landessprache sprechen?
Für Ehepartner von Personen mit Ausweis B oder C braucht es mündlich Niveau A1 oder eine Anmeldung zu einem Kurs. Für Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern gibt es laut Kanton Waadt bei der Einreise keine Sprachanforderung.
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